Die vollständige Satzung kann bei der Verwaltung angefordert werden
§ 1 Der Verein hat den Namen Werksarztzentrum Fulda e.V.
Sein Sitz ist in Fulda
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Der Verein hat den Zweck, die Mitglieder bei der arbeitsmedizinischen Betreuung ihrer Arbeitnehmer zu unterstützen. Hierzu gehört, dass er den Mitgliedsfirmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und Auflagen, insbesondere des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 und der hierzu ergangenen und noch ergehenden Ausführungsbestimmungen und Verordnungen einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst zur Verfügung stellt.
§ 3 Mitglieder des Vereins können auf schriftlichen formlosen Antrag Unternehmen werden, die in einer vertretbaren Entfernung von den arbeitsmedizinischen Einrichtungen und Diensten des Vereins einen Betrieb haben. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 4 Mit dem Beitritt werden die Satzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen anerkannt. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden Beiträge erhoben, soweit diese zur Deckung der Kosten erforderlich sind.
§ 5 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Jedem Mitglied steht das Recht zu, den werksärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen.
§ 6 Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit 1-jähriger Frist zum Kalenderjahresschluss kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen; sie ist erstmalig nach 2-jähriger Mitgliedschaft zulässig. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Auflösung des Betriebes des Mitgliedes oder durch Ausschluss wegen grober und wiederholter Verletzung der Pflichten.
§ 7 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch das Mitglied selbst, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahlen zum Vorstand, für die Entlastung von Vorstand und ggf. Geschäftsführung, für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des Beitrages sowie für die Genehmigung der Jahresrechnung.
§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 11 Der Vorstand setzt sich mindestens aus drei Personen zusammen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 12 Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
§ 13 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen ersten Stellvertreter vertreten.
§ 14 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung einrichten und einen Geschäftsführer bestellen.